Einhandmesser

Taschenmesser oder wie der Schweizer sagt Sackmesser, gibt es sehr viele verschiedene. Die originalen und sehr beliebten Schweizer Taschenmesser, Messer für den Golfer, den Angler und eben auch die Einhandmesser.

Dabei handelt es sich um eine ganz spezielle Art des Taschenmessers, bei der durch eine angebrachte Öffnungshilfe, die Klinge mit einer Hand geöffnet und auch wieder geschlossen werden kann. Erfunden wurde dies um ein schnelles Öffnen des Messers zu ermöglichen, zum Beispiel für den Einsatz im Rettungswesen oder auch beim Militär.

Bei den Einhandmessern befinden sich die Öffnungshilfen meistens an der Klinge, drei verschiedene Methoden haben sich besonders bewährt.
Eine davon ist das Öffnen des Messers mithilfe eines Pins. Dieser ist auf einer, manchmal auch auf beiden Seiten des Messers aufgenietet oder geschraubt. So kann die Messerklinge ganz leicht mit dem Daumen aufgeschoben werden. Eine weitere Möglichkeit der Öffnungshilfe ist das durchbohren der Klinge. Außerdem kann ein sogenannter Flipper am Messerrücken angebracht werden, quasi eine Nase, durch die das Messer geöffnet werden kann.

Ist die Klinge geöffnet, wird sie meistens arretiert, um ein versehentliches Zuschnappen zu verhindern. Zum Verschließen des Einhandmessers gibt es auch wieder verschiedene Möglichkeiten. Dabei ist der Linerlook der häufigste Verschluss bei dieser Messerart. Eine Stahlblattfeder wird an der Klinge längsseitig angebracht, die beim Öffnen hinter die Klinge springt und diese arretiert. Ist das Messer geschlossen, wird die Feder von der Messerklinge auf die Seite gedrückt.

Obwohl man diese Einhandmesser nicht mit den Springmessern verwechseln darf, sind auch Einhandmesser in vielen Ländern verboten oder unterliegen bestimmten Gesetzen. So ist es auch in Deutschland. Einhandmesser mit mehr als 12 Zentimeter Klinge und wo die Klinge feststellbar ist, dürfen nicht griffbereit mitgeführt werden. Tut man dies doch wird man mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro bestraft.
Anders ist es aber, wenn man ein solches Messer aus einem berechtigten Interesse mit sich führt. Das kann beispielsweise bei der Jagd oder Arbeit sein. Zu Zwecken der Selbstverteidigung ist das Mitführen nicht gestattet.